Architektenrecht
Seit dem 01.01.2018 ist der Architekten- bzw. Ingenieurvertrag in § 650p BGB besonders gesetzlich geregelt. Die Verbindlichkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) war schon immer ein Punkt, der zu Streitigkeiten Anlass gab. Das hat sich durch die jüngste Rechtsprechung noch verstärkt.
Wir beraten Architekten und Ingenieure (Sonderfachleute) ebenso wie Bauherren beispielsweise in allen Fragen bzgl.
· der Vertragsgestaltung,
· der Vertragsabwicklung,
· mangelhafter Leistungen,
· der Überschreitung des angenommenen Kostenrahmens,
· der Höhe des geschuldeten Honorars.
Lassen sich die verschiedenen Interessen nicht außergerichtlich in Übereinstimmung miteinander bringen, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten auch vor den Gerichten.
Ihr Ansprechpartner
Ulrich Hardung
Rechtsanwalt
Notar mit dem Amtssitz in Marsberg
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Tel. 02992 / 9737-0
E-Mail: [email protected]