Gesellschafter- / Geschäftsführerberatung 


Insbesondere im Rahmen unserer Tätigkeit als Insolvenzverwalter beobachten wir, dass Gesellschafter- und Geschäftsführer aus verschiedenen Gründen keine oder verspätete Insolvenzanträge stellen und sich und ggf. auch Familienangehörige somit dem Risiko einer persönlichen Haftung aussetzen. Die Inanspruchnahme aus

 

  • Anfechtungsansprüchen, insbesondere gem. §§ 135 und 133 InsO
  • Haftungsansprüchen nach dem GmbH Gesetz 

 

ist in Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften eher die Regel als die Ausnahme.

 

Die Rechtsprechung zum Thema der persönlichen Haftung hat sich in der Vergangenheit stark gewandelt. Hier bedarf es einer Beratung von Experten, die mit diesen Themen wirklich vertraut sind und den rechtlichen Kenntnissen auch über das taktische Gespür verfügen, 

 

Hier können Sie von unserer Erfahrung sowohl als Berater als auch als Verwalter profitieren.

 

Darüber hinaus kann auch in diesen Fällen die Vorlage eines Insolvenzplans die Gesellschaft und damit ihre Investition als Gesellschafter retten und darüber hinaus die eigene Inanspruchnahme verhindern oder zumindest abmildern.