Werkvertragsrecht
Seit dem 01.01.2018 ist der Bauvertrag in § 650a BGB besonders gesetzlich definiert. Zu unserem Tätigkeitsbereich gehört aber auch all das, was nach wie vor nicht unter diese besonderen Bestimmungen fällt, sondern die sog. Werkleistungen im Sinne der §§ 631 BGB betrifft, z.B. die Reparatur einer Heizungsanlage oder einer Haustür.
Wir beraten Handwerks- und Industrieunternehmen ebenso wie Einzelhandwerker in allen Fragen der Vertragsgestaltung und der Vertragsabwicklung. Zu unseren Mandanten gehören aber auch Verbraucher oder Gewerbetreibende als deren Auftraggeber.
Vor allem der Streit über mangelhafte Leistungen und die Abrechnung gehört zu unserem Tätigkeitsgebiet in diesem Bereich. Lassen sich die verschiedenen Interessen nicht ohne Beteiligung der Gerichte in Übereinstimmung miteinander bringen, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten auch vor den Gerichten.
Unsere Ansprechpartner im Bereich Werkvertragsrecht
Ulrich Hardung
Rechtsanwalt
Notar mit dem Amtssitz in Marsberg
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Tel. 02992 / 9737-0
mail: [email protected]
Unsere Mitarbeiterinnen im Bereich Werkvertragsrecht
Michaela Laskowski
Tel. 02992 / 9737-40
mail: [email protected]
Melissa Ileri
Tel. 02992 / 9737-22
mail: [email protected]