Baurecht

Seit dem 01.01.2018 ist der Bauvertrag in § 650a BGB besonders gesetzlich definiert. Daneben gibt es aber auch weiterhin Tätigkeitsbereiche, die nach wie vor nicht unter diese besonderen Bestimmungen fallen, sondern das sog. Werkleistungsrecht gem. §§ 631 BGB betreffen, z.B. die Reparatur einer Heizungsanlage oder einer Haustür.

 

Wir stehen Bauunternehmen und Handwerker ebenso wie Bauherren und Auftraggebern einzelner Gewerke in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten z.B. über 

 

·         die Vertragsgestaltung,

·         die Vertragsabwicklung,

·         mangelhafte Leistungen, 

·         Abrechnung

 

und vieles mehr zur Seite, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder Gewerbetreibende handelt. 

Ihre Ansprechpartner


Ulrich Hardung

Rechtsanwalt
Notar mit dem Amtssitz in Marsberg
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tel. 02992 / 9737-0
E-Mail:  [email protected]