Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios
Mit Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Betreiberin eines Fitness-Studios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen und die Aushändigung eines Gutscheins für den Schließungszeitraum verweigert hatte. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen. Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände scheide aus, weil mit Artikel 240 § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum BGB eine speziellere Vorschrift besteht, die im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegensteht. Diese sieht vor, den Inhabern von Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen, sofern die Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Durch diese "Gutscheinlösung" hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Unternehmer im Veranstaltungs- und Freizeitbereich als auch der Interessen der Kunden eine abschließende Regelung getroffen, um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- und Freizeitbereich abzufangen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage findet daneben nicht statt.
Für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ulrich Hardung persönlich zur Verfügung.
Coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 bleiben entschädigungs- und schadensersatzlos
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.03.2022 (III ZR 79/21) entschieden, dass von den im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahmen, insbesondere Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen Betroffene keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung haben. Der Staat sei seiner sozialstaatlichen Verpflichtung bereits durch die „Corona-Hilfe“ nachgekommen.
(s.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022033.html?nn=10690868)
Auch wenn sich dies bereits nach der Verhandlung am 03.03.2022 abgezeichnet hatte, dürfte dieses Urteil viele schwer treffen, da der BGH bereits am 26.01.2022 (Az.: IV ZR 144/21) entschieden hatte, dass diesbezüglich vielfach auch kein Anspruch gegen Versicherungen besteht.
Für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Krohn, LL.M. persönlich zur Verfügung.
Neues zum Corona-Arbeitsrecht
Kein Lohnanspruch bei Corona-Lockdown:
Das Bundesarbeitsgericht (5.Senat) hat am 13.10.2021 (Az: 5 AZR 211/21) entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen, wenn er seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss. Er trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls.
Zwar betraf die Entscheidung einen Minijobber, der kein Kurzarbeitergeld beziehen konnte, allerdings werden sich Unternehmen, die auf den Arbeitsausfall durch Corona-bedingte Schließungen bisher mit der Einführung von Kurzarbeit reagiert haben, die Frage stellen, ob sie darauf im Falle eines erneuten Lockdowns verzichten können. Denn auch die Kurzarbeit ist für den Arbeitgeber mit Kosten verbunden, die er spart, wenn er es bei dem Wegfall des Entgeltanspruchs nach dem heutigen Urteil belässt. Allerdings bestehen seitens des Arbeitsgebers auch Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern, mit der möglichen Folge, dass der Arbeitgeber den Weg des Kurzarbeitergeldes gehen muss, um sich nicht schadenersatzpflichtig zu machen.
Kürzung Urlaub bei Kurzarbeit:
Das Bundesarbeitsgericht (9.Senat) hat am 30.11.2021 (Az: 225/21) entschieden, dass der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitsstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigt. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalen noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzusetzen.
Fällt danach aufgrund Kurzarbeit Null die Arbeit aus, entsteht hierfür kein Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch ist zeitanteilig zu kürzen.
Für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Susann Schirmann als Fachanwältin für Arbeitsrecht persönlich zur Verfügung.
Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld
In der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Kurzarbeitergeld (KuG) in Anspruch genommen. Das Kurzarbeitergeld wurde allerdings nur vorläufig gewährt. Die endgültige Entscheidung über das Kurzarbeitergeld erfolgt in einer Abschlussprüfung. Die Agentur für Arbeit wird deshalb jetzt schrittweise mit den Abschlussprüfungen in allen Betrieben, die Kurzarbeit beendet haben, beginnen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Leistung in der korrekten Höhe ausgezahlt wurde.
Ablauf der Abschlussprüfung
Die Agentur für Arbeit wird verschiedene Unterlagen anfordern oder diese vor Ort einsehen. Folgende Unterlagen werden u.a. für die Abschlussprüfung benötigt:
- Arbeitszeitnachweise und Arbeitszeitkonto; diese können formlos in schriftlicher oder in digitaler Form im Betrieb geführt werden;
- Gehalts- und Lohnabrechnungen
- die Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit;
- Kündigungsschreiben und/oder Aufhebungsverträge;
- Urlaubsplan oder Urlaubsliste.
Daneben können je nach Fallgestaltung folgende Unterlagen zusätzlich benötigt werden:
- Lohnjournale,
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
- Berechnungsprotokoll von Soll- und Ist-Entgelt für das Kurzarbeitergeld,
- Nachweis des Kinderfreibetrags bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit der Steuerklasse V und VI (zum Beispiel durch Kindergeldbescheid oder Lohnsteuermerkmale des Ehepartners),
- Auftragsbücher und betriebswirtschaftliche Auswertungen,
- Auszahlungsnachweise: Dies ist der Nachweis, dass das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist (zum Beispiel durch Kontoauszug, Quittung).
Wir raten dringend dazu, in Vorbereitung der Prüfung die aufgezählten Dokumente bereits jetzt zusammenzustellen und die ordentliche und vor allem vollständige Dokumentation, insbesondere bezüglich der Arbeitszeitnachweise, zu prüfen. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, der Agentur für Arbeit genau nachzuweisen zu können, wann welcher Mitarbeiter wie lang gearbeitet hat. Dies gilt auch für Mitarbeiter mit Vertrauensarbeitszeit. Auch deren Arbeitszeit muss während der Kurzarbeitsphase genau dokumentiert werden, um letztlich ein Abweichen der Ist- von der Sollarbeitszeit nachvollziehbar aufzeigen zu können.
Folgen der Abschlussprüfung
Nach Abschluss der Prüfung erlässt die Agentur für Arbeit einen Bescheid über die endgültige Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Ergibt sich, dass das Kurzarbeitergeld ganz oder teilweise zu Unrecht oder in falscher Höhe gewährt wurde, wird es durch die Agentur für Arbeit zurückgefordert werden. Diese Fälle können auch als Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB verfolgt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch die leichtfertige Begehung strafbar ist. Sollten dem Unternehmen schon frühzeitig Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Kurzarbeitergeldbezuges kommen, muss dazu geraten werden, rechtzeitig eine interne Prüfung vorzunehmen und ggf. Korrekturmeldungen zu erstatten.
Für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Susann Schirmann als Fachanwältin für Arbeitsrecht persönlich zur Verfügung.
Insolvenzordnung wieder unbeschränkt in Kraft
Mit dem 31.12.2021 ist nunmehr auch die letzte durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungs-gesetz (COVInsAG) eingeführte Änderung außer Kraft getreten. Nachdem bereits ab dem 03.05.2021 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages gem. § 15a InsO wieder unbe-schränkt galt, war bis zum 31.12.2021 zumindest für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate verkürzt worden. Nach Auslaufen dieser Regelung gilt nun wieder eine unbeschränkte Antragspflicht gem. § 15a InsO. Auch der erleichterte Zugang zum Schutzschirmverfahren ist seit dem 31.12.2021 entfallen.
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Haftung der Geschäftsführer in der Krise
Die Haftung der Organe für Zahlungen nach Eintritt der materiellen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, die bislang in § 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG und § 130a HGB geregelt war, wurde durch das am 29.12.2020 verkündete SanInsFoG mit Wirkung ab dem 01.01.2021 in § 15b InsO neu geregelt. Auch wenn die Haftung letztlich abgeschwächt wurde, stellt diese Haftung für die Organe krisenbehafteter Unternehmen noch immer eine große Gefahr dar.
Viele Unternehmen haben für ihre Geschäftsführer eine sogenannte D & O Versicherung abgeschlossen, um Haftungsgefahren abzuwenden. Nachdem zunächst das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20.07.2018 entschieden hatte, dass der Versicherungsschutz einer D & O Versicherung nicht den Anspruch gegen den versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen gemäß § 64 GmbHG umfasst, hat der BGH nun das Gegenteil entschieden. Mit Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 – wurde festgestellt, dass es sich bei dem in dem § 64 Satz 1 GmbHG geregelten Anspruch um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz handelt, der tatsächlich unter den Begriff „Schadensersatz“ in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) fällt und damit versichert ist. Hier bleibt abzuwarten, ob die AVB angepasst werden, oder die Preise für D & O Versicherungen angehoben werden.
Für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Krohn, LL.M. als Fachanwalt für Insolvenzrecht persönlich zur Verfügung.
Anpassung von Miet- und Pachtverträgen aufgrund von COVID-19 Maßnahmen gestörten Vertragsverhältnissen
Im Zuge des bereits genannten Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungs-verfahrens wurde auch im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) im Artikel 240 ein neuer § 7 eingefügt. Hiernach wird nunmehr vermutet, dass, wenn infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind, sich die Geschäftsgrundlage des Vertrages schwerwiegend verändert hat und insoweit § 313 BGB anwendbar ist.
Nachdem bereits die überwiegende Zahl der Gerichte entschieden hatte, dass eine COVID-19 bedingte Betriebsschließungsanordnung nicht zu einem Mangel der Mietsache führt, ist nun klargestellt, dass es trotzdem eine Grundlage für eine Anpassung der Miete gibt.
Hierbei ist zu beachten, dass die überwiegende Anzahl der Gerichte § 313 BGB bereits als anwendbar gesehen hat. Danach ist jedoch grundsätzlich davon ausgegangen worden, dass der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache trägt, also das Risiko, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können.
Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für den Mieter – abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existentiell bedeutsamen Folgen hat, eine Anpassung aus. Derartige bedeutsame und existentielle Folgen sind vom Mieter darzulegen und ggf. zu beweisen. Ein Umsatzrückgang von bis zu 45% oder Liquiditätsengpässe für den Zeitraum der Schließung genügen hierzu für sich genommen nicht. (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.20 – 215 O 23/20 –; LG Mönchen Gladbach, Urt. v. 02.11.2020 – 12 O 154/20 –; LG München, Urt. v. 22.09.2020 – 3 O 4495/20 –, LG Heidelberg, Urt. v. 30.07.2020 – 5 O 66/20 –; AG Köln, Urt. v. 04.11.2020 – 206 C 76/20 –; LG Mannheim, Urt. v. 23.07.2020 – 23 O 22/20 –; LG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 – HK O 17/20 –; LG München II, Urt. v. 06.10.2020 – 13 O 2044/20 –) Es ist insoweit erforderlich, auch zu anderweitigen Kompensationen, wie z.B. Kurzarbeitergeld und staatlichen Hilfen vorzutragen.
Soweit auch danach noch eine Existenzgefährdung angenommen wurde, wurden Anpassungen von bis zu 50% zuerkannt.
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Drum prüfe wer sich ewig bindet …
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.03.2022 (Az: XII ZR 36/21) entschieden, dass ein Paar die volle Saalmiete für eine coronabedingt abgesagte Hochzeitsfeier zahlen muss.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine generell für alle coronabedingt abgesagten Veranstaltungen übertragbare Entscheidung. Vielmehr stellte der BGH fest, dass auch in diesen Fällen jeweils eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles stattzufinden hat.
Zwar liegt nach Auffassung des BGH in diesen Fällen generell kein Mangel der Mietsache vor, es könne jedoch abhängig von den Umständen des Einzelfalles eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, die einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags gewähre.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter der Räume eine Vielzahl von Ausweichterminen angeboten, die jedoch von den Eheleuten abgelehnt wurden. Da die standesamtliche Trauung bereits im Jahr 2018 erfolgt war und die Feier ohnehin nicht „wie regelmäßig im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der standesamtlichen oder kirchlichen Trauung gestanden habe“, war es den Eheleuten nach Auffassung des BGH zumutbar einen Ausweichtermin wahrzunehmen. Die Entscheidung, die Feier nicht stattfinden zu lassen fiele daher allein in den Risikobereich der Eheleute, sodass eine Vertragsanpassung in diesem Fall nicht angezeigt gewesen sei.
Insoweit kann festgestellt werden, dass jeweils zu prüfen sein dürfte, ob auf Vermieterseite Alternativtermine angeboten wurden und ob auf Mieterseite ein „Fixgeschäftscharakter“ zu bejahen ist.
Für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ulrich Hardung als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht persönlich zur Verfügung.
Betriebsschließungsversicherungen
Ein genauer Blick lohnt sich
Auch wenn es mittlerweile eine Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen und seit dem 26.01.2022 auch eine solche des Bundesgerichtshofes gibt (Az.: IV ZR 144/21), die die Deckung von Schäden aus der Schließung von Betrieben aufgrund von Covid-19 durch Betriebsschließungsversicherungen verneinen, lohnt sich ein genauer Blick in die Ihrem Vertrag zugrundegelegten Bedingungen, denn diese können ganz unterschiedlich gefasst sein.
Ein Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Bedingungen eine abschließende Auflistung der vom Versicherungsschutz gedeckten Krankheiten und Erreger enthalten. Dann führe auch eine spätere Aufnahme von Krankheiten und Erregern in die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht zur Erweiterung des Versicherungsschutzes. Das soll sogar dann gelten, wenn im Versicherungsvertrag auch auf die §§ 6 und 7 IfSG verwiesen wird. Denn das sei nur eine Klarstellung, woher die abschließende Liste in den Bedingungen ursprünglich stamme.
Es gibt aber auch Versicherungsbedingungen, die auf die §§ 6 und 7 IfSG verweisen, ohne daneben einen eigenen Katalog von Krankheiten oder Erregern zu benennen. Hierbei kann es sich um sog. dynamische Verweisungen handeln. In diesem Fall kommt es darauf an, ob die Aufnahme von Covid-19 und SARS-CoV sowie SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt der Betriebsschließung bereits erfolgt war (so OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 – 7 U 164/21; OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 8 U 123/21)
Für Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ulrich Hardung als Fachanwalt für Versicherungsrecht als Ansprechpartner zur Verfügung.
Anspruch auf Auszahlung nicht eingelöster „Corona-Gutscheine“
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom 20. Mai 2020 wurde in Art. 240 EGBGB der § 5 eingefügt, nachdem Veranstalter dem Inhaber einer vor dem 08. März 2020 erworbenen Eintrittskarte für den Fall, dass Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten, statt der direkten Erstattung des Kaufpreises einen Gutschein ausstellen konnten. Aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in § 5 Abs. 5 genannten Voraussetzung verlangen kann. Seit dem 01.01.2022 haben die Inhaber solcher Gutscheine nunmehr das Recht, von den Veranstaltern die Auszahlung des Wertes des Gutscheins zu verlangen, wenn sie den Gutschein nicht eingelöst haben. Der Anspruch ist sofort fällig (§ 271 BGB). Ein besonderer Grund für die Nichteinlösung des Gutscheins muss nicht vorliegen.
Sofern Sie in diesem Bereich Probleme oder Fragen haben, setzen Sie sich einfach mit Herrn Rechtsanwalt Fridrich Schmidt in Verbindung. Wir prüfen dann gerne die Ihnen in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte.